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Wegzugsbesteuerung Krypto: Länder-Vergleich 2026

Wegzugsbesteuerung
Wegzug mit Krypto ins Ausland

Portugal, Dubai, Schweiz, Zypern und Malta sind die typischen Ziele deutscher Krypto-Investoren. Der rechtliche Rahmen hat sich 2024 und 2025 stark verändert. Dieser Ratgeber zeigt, was § 6 AStG bei Krypto tatsächlich auslöst, welche Fristen greifen und wo die Fallstricke pro Land liegen.

Kurzantwort

Reines Krypto im Privatvermögen löst beim Wegzug in der Regel keine Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG aus. Anders bei Krypto in einer GmbH oder bei einer Beteiligung ab 1 %. Wer Deutschland verlässt und weiter in Deutschland eine Wohnung, Familie oder Lebensmittelpunkt hat, bleibt unbeschränkt steuerpflichtig (§ 8 AO) und wird weiter in Deutschland besteuert, egal wo die Coins verkauft werden.

Länderübersicht

LandSteuer auf Krypto-Gewinne (privat)HaltefristPraxis-Hinweis
Deutschlandpersönlicher Tarif bis 45 %1 Jahr, dann 0 %Referenz
Portugal (ab 2024)28 % Kapitalertragsteuer unter 1 Jahr, 0 % ab 365 Tagen1 JahrNHR-Regime beendet, IFICI enger
VAE / Dubai0 %keineWohnsitzaufgabe in DE nötig
Schweiz0 % Einkommensteuer auf Kursgewinne (Privatvermögen)keineVermögenssteuer kantonal, Trading-Grenze zum gewerblichen Handel eng
Zypern0 % auf Kursgewinne (non-dom)keine60-Tage-Regel für Ansässigkeit möglich
Malta0 % bei non-dom auf ausländische Gewinne ohne RemittancekeineCoin-Klassifikation entscheidend

Stand 2026. Quellen: § 6 AStG, § 8 AO, portugiesisches CIRS, UAE Corporate Tax Law, Schweizer DBG Art. 16 Abs. 3. Keine Steuerberatung.

Wann § 6 AStG bei Krypto tatsächlich greift

  1. Coins liegen in einer deutschen GmbH: stille Reserven werden bei Wegzug des Gesellschafters aufgedeckt, sobald die Anteile mindestens 1 % betragen (§ 17 EStG in Verbindung mit § 6 AStG).
  2. Beteiligung an einer Krypto-Firma ab 1 %: gleiche Rechtsfolge.
  3. Sieben-Jahre-Regel: § 6 AStG setzt sieben Jahre unbeschränkte Steuerpflicht in den letzten zwölf voraus.
  4. Ratenzahlung möglich: seit 2022 nur noch mit Sicherheitsleistung und über sieben Jahre.

Fallstricke, die Wegzugs-Planungen kippen

  • Wohnung in Deutschland bleibt verfügbar (Elternhaus, Ferienwohnung): unbeschränkt steuerpflichtig bleibt bestehen.
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG) bei Umzug in Niedrigsteuerland für 10 Jahre.
  • Doppelbesteuerungsabkommen greift nicht automatisch, Krypto ist meist nicht ausdrücklich geregelt.
  • Bank- und Börsen-KYC meldet den Wegzug nicht: Meldepflicht bleibt beim Steuerpflichtigen.
  • DAC8 ab 2026: EU-weite Meldung durch Börsen an die deutschen Finanzämter.

Checkliste vor dem Wegzug

  1. Wohnsitz in Deutschland vollständig aufgeben, Meldebescheinigung.
  2. Lebensmittelpunkt tatsächlich verlagern (Familie, Arbeit, Konten).
  3. Bestandsaufstellung Krypto: Coin, Menge, Anschaffungsdatum, EUR-Kurs.
  4. Prüfen, ob GmbH-Anteile mit Krypto-Bezug bestehen (§ 6 AStG-Risiko).
  5. Ansässigkeitsbescheinigung im neuen Land beantragen.
  6. Erste Steuererklärung im neuen Land fristgerecht abgeben.
  7. Steuerberater in beiden Ländern einbinden.

Häufige Fragen

+Fällt § 6 AStG bei Krypto im Privatvermögen an?

Für reines Krypto im Privatvermögen greift § 6 AStG nach herrschender Meinung nicht, weil kein Anteil an einer Kapitalgesellschaft vorliegt. Anders bei Krypto in einer GmbH oder bei einer Beteiligung an einer Krypto-Firma ab 1 %: dann kann die Wegzugsbesteuerung greifen und stille Reserven werden fiktiv aufgedeckt.

+Wie lange muss ich in Deutschland ansässig gewesen sein, damit § 6 AStG greift?

Sieben Jahre innerhalb der letzten zwölf vor Wegzug (§ 6 Abs. 2 AStG in der Fassung ab 2022).

+Portugal NHR: gibt es das noch?

Das klassische NHR-Regime ist zum 31.12.2023 beendet worden. Für Neuzuzügler gilt seit 2024 ein enger gefasstes Nachfolgeprogramm (IFICI) mit deutlich engeren Berufsvoraussetzungen. Passive Krypto-Gewinne sind dort nicht mehr pauschal steuerfrei.

+Ist Dubai wirklich 0 %?

Für natürliche Personen fällt in den VAE weiterhin keine Einkommensteuer auf Krypto-Veräußerungsgewinne an. Deutschland behält aber ein Besteuerungsrecht, solange man noch als unbeschränkt steuerpflichtig gilt: entscheidend sind Wohnsitzaufgabe (§ 8 AO) und tatsächlicher Lebensmittelpunkt.

+Was passiert mit der 1-Jahres-Haltefrist beim Wegzug?

Die Haltefrist läuft weiter. Verkauft man nach dem Wegzug und nach Ablauf des Jahres, ist der Gewinn im neuen Ansässigkeitsstaat steuerlich zu würdigen, nicht mehr in Deutschland (Ausnahmen: erweitert beschränkte Steuerpflicht § 2 AStG bei Umzug in Niedrigsteuerland, 10 Jahre).

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