Ratgeber · § 22 Nr. 3 EStG

Staking-Besteuerung in Deutschland

Staking-Rewards sind in Deutschland als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig, mit dem persönlichen Einkommensteuersatz, nicht mit der pauschalen Abgeltungsteuer. Die wichtigste Stellschraube ist die Freigrenze von 256 € im Jahr.

Zwei steuerliche Vorgänge

Anders als beim reinen Halten von Bitcoin entstehen beim Staking zwei separate Steuerthemen:

  1. Zufluss des Rewards, sofort steuerpflichtig (sonstige Einkünfte, persönlicher Satz).
  2. Späterer Verkauf des Reward-Coins, privates Veräußerungsgeschäft, steuerfrei nach 1 Jahr Haltedauer.

Die 256 € Freigrenze

Sonstige Einkünfte aller Art zusammen (Staking + Lending + Airdrops mit Gegenleistung) bis 255,99 € sind komplett steuerfrei. Ab 256 € wird der gesamte Betrag steuerpflichtig, auch hier wieder Freigrenze, nicht Freibetrag.

Anlage SO

Eintragung als „Einkünfte aus Leistungen". Empfehlung: separate Aufstellung im Anhang mit allen Reward-Zuflüssen, EUR-Kurs und Quelle.

Häufige Fragen

+Was passiert beim späteren Verkauf der Staking-Coins?

Die gestakten Coins selbst unterliegen weiter der 1-Jahres-Frist nach § 23 EStG. Verkaufst du sie nach mehr als einem Jahr Haltedauer, ist der Verkaufsgewinn steuerfrei. Die ursprünglich diskutierte Verlängerung auf 10 Jahre wurde verworfen.

+Gilt das auch für Liquid Staking (z. B. stETH)?

Die steuerliche Einordnung ist nicht abschließend geklärt. Die wohl herrschende Auffassung behandelt den Tausch ETH ↔ stETH als Veräußerungsvorgang, die Reward-Akkumulation als sonstige Einkünfte. Für individuelle Fälle Steuerberater einbeziehen.

+Wie dokumentiere ich die EUR-Werte sauber?

Pro Reward Datum, Menge und EUR-Kurs (z. B. CoinGecko, CoinMarketCap, BaFin-Referenzkurs). Bei vielen Mini-Rewards akzeptiert die Finanzverwaltung in der Praxis Monatsdurchschnitte.

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