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Uniswap Steuer 2026: Swap, LP, Airdrops, v4

DeFi PoolAB
Uniswap Pool, jeder Swap ist Veräußerung

Kurzantwort

Uniswap-Swaps sind Veräußerungen nach § 23 EStG mit 1-Jahres-Haltefrist. Liquidity Provision ist steuerlich strittig, konservativ als Tausch behandeln. LP-Gebühren und Farming-Rewards sind sonstige Einkünfte mit 256 € Freigrenze.

Krypto-TauschABVeräußerung
Krypto-Tausch als Veräußerung

Standard-Swap

ETH → USDC via Uniswap: du veräußerst ETH (§ 23 EStG), du erwirbst USDC (neue Haltefrist). Gas-Fee (in ETH) mindert den ETH-Bestand und ist Veräußerungskosten des Trades. FIFO läuft über alle deine ETH-Käufe.

Liquidity Provision v3

Beim LP-Einstieg legst du zwei Token in einem definierten Preisrange ab. Wirtschaftlich behältst du deinen Anteil, aber steuerlich ist der Vorgang umstritten:

  • Konservativ: Einlage als Veräußerung beider Token, Rückzug als Anschaffung neuer Token-Mengen.
  • Alternativ: keine Veräußerung (wirtschaftlicher Anteil bleibt), nur Impermanent Loss beim Removing steuerlich relevant.
  • Fees aus dem Pool: § 22 Nr. 3 EStG bei Realisierung (Collect oder Removing).

UNI-Airdrop-Historie

Der UNI-Airdrop vom 16.09.2020 verteilte 400 UNI an frühe Uniswap-Nutzer. Zuflusskurs damals ~3-6 USD/UNI = 1.200-2.400 USD steuerpflichtige sonstige Einkünfte. Verjährung: regulär 4 Jahre nach § 169 AO (also für Jahr 2020 im Regelfall 31.12.2025 vorbei), bei Steuerhinterziehung 10 Jahre. Wer nicht deklariert hat und der Zufluss übersteigt die 256 €-Freigrenze, sollte eine Selbstanzeige prüfen.

v4 Hooks (ab 2025)

Uniswap v4 erlaubt Custom Hooks (dynamische Fees, TWAP, Limit Orders, MEV-Protection). Wer als Hook-Entwickler oder LP zusätzliche Rewards erhält, hat sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Bei nachhaltigem Betrieb kann Gewerblichkeit greifen.

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Häufige Fragen

+Ist jeder Uniswap-Swap steuerpflichtig?

Ja. Jeder Swap ist ein Krypto-Tausch nach § 23 EStG. Für den erhaltenen Token beginnt eine neue Haltefrist. Gas-Fees sind Anschaffungsneben- und Veräußerungskosten.

+Liquidity Provision, wie einordnen?

Steuerlich strittig. Herrschende Meinung: die Einlage von zwei Token in einen Pool und Erhalt des LP-Tokens ist ein Tausch (§ 23 EStG). Konservativ: als zwei getrennte Veräußerungen deklarieren. Alternative Sichtweise: keine Veräußerung, weil wirtschaftlich derselbe Anteil. Konsultation empfohlen bei größeren Positionen.

+LP-Gebühren, Einordnung?

Handelsgebühren aus dem Pool sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG mit 256 € Freigrenze. Bei Uniswap v3 werden Fees in den beiden Token akkumuliert und beim Removing realisiert.

+Impermanent Loss, absetzbar?

Nein, IL ist ein wirtschaftlicher Verlust ohne eigenständige steuerliche Anerkennung. Realisiert wird ein Verlust erst beim Removing der Position (Vergleich Einlagenwert vs. Auslagerungswert).

+UNI-Airdrop (September 2020), Steuer noch relevant?

Ja, wenn du damals 400 UNI erhalten hast: die UNI waren zum Zuflusskurs (~3-6 USD) sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG des Jahres 2020. Wenn Verjährung noch nicht eingetreten (regulär 4 Jahre nach § 169 AO, bei Hinterziehung 10 Jahre), Nacherklärung prüfen.

+Uniswap v4 Hooks, was ändert sich?

v4 erlaubt benutzerdefinierte Hooks (z. B. dynamische Fees, Limit Orders). Rewards und Einnahmen aus Hooks sind je nach Konstruktion sonstige Einkünfte § 22 Nr. 3 oder Anschaffungskostenminderung. Präzedenz fehlt, Dokumentation kritisch.

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