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Polkadot Steuer 2026: DOT, Staking, Crowdloans
Kurzantwort
DOT-Gewinne im Privatvermögen sind nach einem Jahr Haltedauer nach § 23 EStG steuerfrei. Nominator-Rewards aus Nominated Proof of Stake sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG mit 256 € Freigrenze. Crowdloan-Rewards fließen bei Vesting als sonstige Einkünfte zu.
Nominated Proof of Stake, was das steuerlich bedeutet
DOT-Halter nominieren bis zu 16 Validatoren. Die eingesetzten DOT sind gebonded (nicht handelbar), bleiben aber in deinem Besitz. Rewards fließen automatisch pro Era. Steuerlich: § 22 Nr. 3 EStG bei Zufluss, 256 € Freigrenze. Bei Nominator-Slashing (bei Fehlverhalten des Validators) entsteht ein Verlust in DOT, steuerlich zu den Anschaffungskosten der verlorenen DOT-Menge zu erfassen.
Crowdloans und Parachain-Slots
Für Auktion einer Parachain (2 Jahre Bond) bekamen DOT-Halter Tokens des jeweiligen Projekts (z. B. GLMR für Moonbeam, ACA für Acala) als Reward, oft mit Vesting. Steuerlich sind diese Rewards sonstige Einkünfte im Zuflusszeitpunkt jeder Vesting-Tranche zum EUR-Kurs. Die eingesetzten DOT sind während der Bond-Periode nicht veräußert, ihre Haltefrist läuft weiter.
Governance und OpenGov
Voting-Belohnungen (Conviction Voting) sind bislang selten monetär und meist keine steuerlich relevanten Zuflüsse. Sollte künftig eine Belohnung fließen, wäre sie § 22 Nr. 3 EStG.
Häufige Fragen
+Wann ist DOT steuerfrei?
Wie bei allen Kryptowährungen: nach über einjähriger Haltedauer nach § 23 EStG. Innerhalb der Frist zum persönlichen ESt-Satz.
+Verlängert das Unbonding die Haltefrist?
Nein. Die 28-tägige Unbonding-Periode (Zeit bis zum vollen Rückzug aus dem Staking) ist steuerlich neutral. Die 1-Jahres-Frist der DOT läuft ununterbrochen weiter.
+Wie werden Nominator-Rewards versteuert?
DOT-Staking-Rewards (Era-Auszahlungen alle 24 Stunden) sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG mit 256 € Freigrenze. Bewertung zum EUR-Kurs pro Reward-Zufluss.
+Was ist mit Crowdloan-Rewards (Parachain-Auktion)?
Wer DOT für einen Parachain-Slot gebondet hat, erhält Tokens des Projekts als Reward. Rechtlich strittig: konservativ als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zum Zuflusszeitpunkt jeder Vesting-Tranche, alternativ als Anschaffungskostenminderung.
+Kusama (KSM) analog?
Ja. KSM ist eine eigenständige Kryptowährung mit derselben steuerlichen Behandlung: § 23 EStG bei Verkauf, § 22 Nr. 3 EStG bei Staking-Rewards.
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