Ratgeber · § 371 AO
Krypto-Selbstanzeige
Wer Krypto-Gewinne in der Vergangenheit nicht erklärt hat, kann mit einer Selbstanzeige nach § 371 AO Strafbefreiung erlangen, solange kein Sperrgrund vorliegt. Mit der DAC8-Meldepflicht ab 2026 wird das Zeitfenster für die freiwillige Nachmeldung enger.
Wann eine Selbstanzeige sinnvoll ist
Nicht erklärte Krypto-Veräußerungsgewinne, vergessene Staking- oder Lending-Erträge, ausländische Börsen-Konten ohne Eintrag in der Steuererklärung. Jeder Fall, in dem das Finanzamt bei einer Prüfung Mehrsteuern feststellen könnte, ist ein Selbstanzeige-Kandidat.
Voraussetzungen für Strafbefreiung
- Vollständige und richtige Angaben für alle unverjährten Veranlagungszeiträume.
- Nachzahlung der hinterzogenen Steuer plus Hinterziehungszinsen innerhalb der gesetzten Frist.
- Kein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO (Prüfungsanordnung, Tatentdeckung, Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens).
Ablauf in der Praxis
- Vollständige Aufarbeitung aller Wallets, Börsen, Transaktionen (typisch: 10 Jahre rückwirkend).
- Berechnung der nicht erklärten Einkünfte pro Jahr (FIFO, EUR-Bewertung).
- Korrigierte Steuererklärungen erstellen, beim Finanzamt einreichen, zeitgleich Selbstanzeige formell anzeigen.
- Nachzahlung leisten, Bestätigung der Strafbefreiung abwarten.
DAC8 ab 2026: das Zeitfenster schließt sich
Die EU-Richtlinie DAC8 verpflichtet Krypto-Dienstleister ab 2026 zur automatischen Meldung von Nutzerdaten an die Finanzbehörden. Sobald Daten von Coinbase, Binance, Bitpanda und Co. im Finanzamt liegen, ist eine Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend, weil die Tat als entdeckt gilt.
Wichtig:
Eine Selbstanzeige sollte nie ohne Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht eingereicht werden. Unvollständigkeit oder formale Fehler kosten die Strafbefreiung.
Häufige Fragen
+Wann ist eine Selbstanzeige strafbefreiend?
Wenn vollständige und richtige Angaben für alle unverjährten Veranlagungszeiträume gemacht werden und kein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO vorliegt (z. B. bereits bekanntgewordene Tat, Prüfungsanordnung, Tatentdeckung).
+Wie weit muss die Nachmeldung zurückreichen?
Mindestens 10 Kalenderjahre für strafrechtliche Verjährung bei schwerer Steuerhinterziehung, plus die letzten 10 Veranlagungsjahre nach § 169 AO für die steuerliche Festsetzungsverjährung. In der Praxis: 10 Jahre als Untergrenze.
+Was kostet die Selbstanzeige?
Hinterzogene Steuer + 6 % Zinsen p. a. (§ 233a AO) + bei Hinterziehungsbeträgen ab 25.000 € pro Jahr ein Strafzuschlag (10 bis 20 % je nach Höhe, § 398a AO). Steuerberater- und ggf. Anwaltskosten kommen dazu.
+Was ändert sich 2026 mit DAC8?
Ab 2026 melden EU-Krypto-Dienstleister Nutzerdaten automatisch an die Finanzämter. Wer bis dahin nicht erklärt hat, riskiert Tatentdeckung und damit den Verlust der Strafbefreiung.
+Brauche ich einen Steuerberater oder Anwalt?
Sehr empfehlenswert. Eine fehlerhafte oder unvollständige Selbstanzeige ist nicht strafbefreiend und kann die Lage verschlechtern. Bei Beträgen ab fünfstellig: Fachanwalt für Steuerrecht einbeziehen.
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