Ratgeber · § 23 EStG

Krypto-Verluste richtig verrechnen

Wer Krypto verkauft hat und im Saldo Verlust gemacht hat, sollte das in der Steuererklärung angeben. Verluste aus § 23 EStG sind nicht verloren, sondern können mit Gewinnen aus späteren oder früheren Jahren verrechnet werden. Wichtig ist, sie überhaupt geltend zu machen.

Eigener Verrechnungskreis

§ 23 EStG hat einen eigenen Verlustverrechnungstopf, getrennt von Kapitaleinkünften nach § 20 EStG (Aktien, ETFs, Anleihen). Krypto-Verluste können also nicht mit Aktiengewinnen verrechnet werden, dafür aber mit Verkäufen von Gold, Silber, NFTs oder anderen privaten Veräußerungsgeschäften.

Rücktrag und Vortrag

Verluste werden zunächst mit Gewinnen desselben Jahres verrechnet. Reicht das nicht, ist ein Rücktrag ins Vorjahr möglich oder ein zeitlich unbegrenzter Vortrag in spätere Jahre. Der Vortrag muss vom Finanzamt gesondert festgestellt werden, die Anlage SO ist dafür der richtige Ort.

Praxis: Was du tun musst

  1. Alle Verkäufe und Tauschvorgänge dokumentieren, auch wenn sie Verlust gebracht haben.
  2. In der Anlage SO Verluste angeben, auch wenn keine Gewinne vorhanden sind.
  3. Antrag auf Verlustfeststellung stellen (Häkchen in der Anlage SO).
  4. Bescheid über den festgestellten Verlustvortrag aufbewahren, er gilt unbegrenzt.

Sonderfälle

Insolvenzen von Börsen (FTX, Celsius) sind steuerlich umstritten. Verlorene Wallet-Keys werden von der Finanzverwaltung nicht als Veräußerung anerkannt. Bei größeren Schadenssummen Steuerberater einbeziehen.

Häufige Fragen

+Kann ich Krypto-Verluste mit Aktiengewinnen verrechnen?

Nein. § 23 EStG bildet einen eigenen Verrechnungskreis. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus § 23 EStG verrechnet werden, also auch mit Verkäufen von Edelmetallen oder NFTs, aber nicht mit Aktien- oder ETF-Gewinnen.

+Wie funktioniert der Verlustrücktrag?

Nicht verrechnete Verluste können ein Jahr in das Vorjahr zurückgetragen werden (§ 10d EStG analog). Über die Anlage SO bzw. einen gesondert festgestellten Verlustvortrag. Vorwärts ist der Vortrag zeitlich unbegrenzt möglich.

+Was passiert, wenn die Börse pleitegeht?

Bei Insolvenz einer Krypto-Börse (FTX, Celsius) ist der Verlust steuerlich umstritten. Die Finanzverwaltung sieht darin häufig keine Veräußerung, sondern einen nicht abziehbaren Forderungsausfall. Aktuelle Entwicklung beobachten.

+Sind verlorene Wallet-Keys ein steuerlicher Verlust?

Nein. Der bloße Verlust des privaten Schlüssels ist nach Auffassung der Finanzverwaltung kein steuerlich anerkanntes Veräußerungsgeschäft. Der wirtschaftliche Schaden ist real, der steuerliche Abzug aber nicht möglich.

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