Ratgeber · § 23 EStG

Krypto-Steuer und die 1-Jahres-Haltefrist

Privatpersonen, die Kryptowährungen länger als ein Jahr halten, verkaufen steuerfrei. Diese Regelung des § 23 EStG ist eine der attraktivsten Eigenschaften der deutschen Krypto-Besteuerung. Die Details rund um FIFO, Tauschvorgänge und Freigrenze sorgen aber regelmäßig für Verwirrung.

Rechtsgrundlage

§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Konkretisiert durch das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 (aktualisiert 2025). Kryptowährungen sind danach „andere Wirtschaftsgüter" im Sinne der Vorschrift.

FIFO im Detail

Wer mehrfach kauft, muss jede Tranche einzeln auf ihre Haltefrist prüfen. Beim Verkauf gelten die zuerst gekauften Coins als zuerst verkauft. Wer 0,1 BTC im Januar 2024 und 0,1 BTC im November 2025 gekauft hat und im März 2026 0,1 BTC verkauft, veräußert die Januar-Tranche (steuerfrei, über 1 Jahr Haltedauer).

Freigrenze 1.000 €

Seit 2024. Wichtig: Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Bei 1.000,01 € Gewinn wird der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur der überschießende Cent. Eine Verlustverrechnung mit anderen § 23-Geschäften (Edelmetalle, NFTs) ist möglich.

Häufige Fragen

+Zählt der Tausch BTC gegen ETH als steuerpflichtig?

Ja. Jeder Tausch zwischen zwei Kryptowährungen ist ein Veräußerungsvorgang nach § 23 EStG. Die getauschten Coins gelten zum Marktwert als verkauft, die erhaltenen als neu gekauft (neue Haltefrist beginnt).

+Gilt die Freigrenze pro Coin?

Nein. Die 1.000 € Freigrenze gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres zusammen, also auch Edelmetalle und andere Sachen, nicht nur Krypto.

+Wie weise ich die Haltefrist dem Finanzamt nach?

Über Transaktionshistorien der Börsen plus Wallet-Adressen. Die Finanzverwaltung akzeptiert exportierte CSVs, sofern Datum, Menge, Kurs und Gegenkonto erkennbar sind.

Verwandte Ratgeber: Staking-Besteuerung